Frequently asked questions

Bei uns können Sie sich nach §§ 2 und 4 Testverordnung kostenlos PCR testen lassen.

Dies bedeutet:

§ 2 TestV: Sie sind Kontaktperson (Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person)

- Kontakt länger als 10 Minuten ohne Maske und einem Abstand unter 1,5 Metern

§ 4 TestV: Sie haben einen positiven Schnelltest.

- Hierzu bitte die Bescheinigung über das positive Ergebnis vorzeigen.

Bitte beachten Sie: Teststellen sind nicht verpflichtet die Testungen nach § 2 TestV durchzuführen. Je nach Auslastung des Labors kann auch nur ein Antigentest angeboten werden.


Die Quarantäne gilt für 10 volle Tage.

"Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung."


Die Bescheinigung über das Testergebnis wird durch uns in Deutsch mit englischer Übersetzung ausgegeben und ist somit zweisprachig.


Die kostenlosen Bürgertestungen für Menschen ohne Symptome werden dem Grunde ausgesetzt. Ausnahmen bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:

  • Kinder unter fünf Jahren
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, insbesondere auch Schwangere im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft,
  • Personen, die aktuell an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangen drei Monaten teilgenommen haben.
  • Menschen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Isolierung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  • Personen, die jemanden in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung besuchen wollen,
  • Menschen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben oder gelebt haben,
  • Pflegende Angehörige sowie Assistentinnen und Assistenten, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind (im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX).

Folgende Personengruppen müssen sich mit drei Euro an einem Test beteiligen:

  • Menschen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden
  • Personen, die zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,
  • Personen, die durch die Corona Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-test-verordnung-2004912; Zugriff 02.08.22


Bei dem von uns verwendeten Testverfahren, werden ein paar Tropfen Blut, bspw. aus dem Finger entnommen und mittels Schnelltest analysiert. Das Ergebnis liegt bereits nach 15 Minuten vor.

Wichtig hierbei ist: Das Ergebnis zeigt an, ob ein hohes, ein mittleres oder ein geringes Niveau an Neutralisierenden Antikörpern vorliegt. Das Ergebnis gibt jedoch nur eine Einschätzung zur Immunität an, ob konkrete Maßnahmen erforderlich sind, müssen Sie mit Ihrer Hausärztin oder Hausarzt besprechen.


Ist das Testergebnis positiv, wird Ihnen dieses ebenfalls per Email mitgeteilt. Bitte begeben Sie sich in diesem Fall unverzüglich in eine vorsorgliche Quarantäne. Das positive Ergebnis des Schnelltests wird automatisch an das Gesundheitsamt der Stadt Münster übermittelt. Das Gesundheitsamt meldet sich dann bei Ihnen und ordnet weitere Maßnahmen an. Sofern ein positives Ergebnis eines Schnelltests vorliegt, wird zur Bestätigung des Ergebnisses ein PCR Test notwendig.


Ja. Sobald ein negatives Testergebnis festgestellt wurde, bekommen Sie dieses per Email mitgeteilt. Zustätzlich erhalten Sie eine Bescheinigung gemäß aktueller Verordnung.


Das Bundesgesundheitsministerium informierte uns aktuell darüber, dass kein Wohnsitz mehr für die kostenfreie Testung notwendig ist.


Zur Ausstellung des Digitalen Covid Zertifikat "DCC" der Europäischen Union müssen Sie im Anmeldungsprozess der Integration in die Corona-Warn-App mit persönlichen Daten zustimmen. Nach dem Erhalt Ihres Ergebnisses können Sie dieses über den Link in der Ergebnis-E-Mail oder via Scan des QR-Codes auf Ihrer Bescheinigung in die Corona-Warn-App importieren.

In der Corona-Warn-App kann das Digital Covid Zertifikat generiert werden, dazu müssen Sie der Erstellung des Zertifikats zustimmen.


Um Ihr Ergebnis in die Corona-Warn-App zu importieren, müssen Sie im Anmeldeprozess dem Import in die App zustimmen. Sie können die Daten anonymisiert oder mit Ihren persönlichen Daten in die Corona-Warn-App importieren. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung des Digitalen Covid Zertifikat "DCC" der Europäischen Union nur mit der Übermittlung der persönlichen Daten möglich ist.

Nach dem Erhalt Ihres Ergebnisses können Sie dieses über den Link in der Ergebnis-E-Mail oder via Scan des QR-Codes auf Ihrer Bescheinigung in die Corona-Warn-App importieren.


Die Nummer Ihres Personalausweises muss nicht zwingend angegeben werden. Diese benötigen wir nur, wenn Sie auf der Testbescheinigung erscheinen soll.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Testbescheinigung für eine Reise benötigen sollten.